Das US-Finanzministerium hatte Ende Mai Krypto-Verwahrer und Kryptobörsen dazu aufgefordert, alle Krypto-Transaktionen über 10.000 US-Dollar umgehend an das Finanzamt zu melden. Dabei hatte das US-amerikanische Finanzamt (United States Internal Revenue Service, IRS) bereits klargestellt, dass Krypto-Assets, die im Jahr 2020 gekauft und nicht weiter verkauft wurden, nicht versteuert werden müssen.
Doch eine Klage in den Vereinigten Staaten könnte in Sache Besteuerung von Krypto-Assets einen Präzedenzfall schaffen: Ein Ehepaar hat beim Bundesgericht eine Klage eingereicht, mit der Argumentation, dass durch das Staking generierte Krypto-Vermögen nicht besteuert werden dürften – und berufen sich dabei auf eine 100 Jahre alte Gerichtsentscheidung des Obersten Gerichtshofes.
USA: Ehepaar verlangt Rückerstattung der Besteuerung
Die Eheleute Jessica und Joshua Jarrett aus dem US-Bundesstaat Tennessee möchten mit ihrer Klage eine Steuerrückerstattung von der IRS erwirken und sind davon überzeugt, dass Einkommen aus dem „Staking“ – einem besonderen Krypto-Mining Verfahren – nicht besteuert werden sollten, da es sich hierbei eigentlich um einen Produktionsvorgang handelt, der die klassische Schaffung von Eigentum darstellt.
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Dies vergleichen sie mit einem Buchautoren, der ein Buch schreibt, dieses aber nicht verkauft. So hat das Ehepaar seine Krypto-Assets angelegt, um damit neue Token der Kryptowährung Tezos zu schaffen. Die neue geschöpften Coins wurden bisher jedoch nicht weiterverkauft, was das Hauptargument der Kläger darstellt, da durch den „Erzeugungsvorgang“ alleine noch kein Gewinn bzw. Einkommen entstanden ist.
Damit schlussfolgert das Ehepaar, dass das Finanzamt durch die Besteuerung der neu geschürften Krypto-Gelder eine Steuer nicht auf das Einkommen, sondern auf das geschöpfte Gut erhebt – und damit gegen das Einkommensteuerrecht verstösst.
Anwalt: Neu geschaffenes Eigentum ist kein „Einkommen“
Bei ihrer Argumentation beziehen sich die Jarretts auf einen Gerichtsfall von 1920, bei dem vom Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten entschieden wurde, dass eine Besteuerung von Einkommen nur dann fällig ist, wenn durch eine Handlung wie z. B. Verkauf auch tatsächlich Einkünfte gemacht werden. Neu geschaffene Krypto-Tokens – genauso wie Bücher oder etwa Kuchen – zu versteuern, ist nicht durch das Steuerrecht abgedeckt und würde weitreichende Konsequenzen haben – sowohl für die Steuerzahler als auch für die gesamte amerikanische Wirtschaft.
Demnach darf neu geschaffenes Eigentum nicht als „Einkommen“ betrachtet werden, weil der eigentliche Mehrwert nicht durch den Handel oder Verkauf, sondern durch den Produktionsprozess entsteht. Die betreffenden Krypto-Assets hatte das Ehepaar als „sonstiges Einkommen“ gemeldet, woraufhin das IRS eine Zahlungsforderung stellte. Die Kläger dagegen fordern ihrerseits eine Rückerstattung. Auch der Anwalt David L. Forst ist überzeugt, dass „100 Jahre Steuerrecht“ zweifellos zeigt, dass Eigentum kein Einkommen ist und nicht versteuert werden muss.
Spezialfälle Mining und Staking
Neben dem klassischen Handel mit Kryptowährungen existieren auch andere Möglichkeiten, die zu Zuflüssen bzw. Erträgen von Krypto-Coins führen können. Dazu gehören beispielsweise das Mining, Staking oder etwa Hard Forks. In Verbindung damit öffnen sich auch zahlreiche steuerliche Fragen, die für Unsicherheit sorgen.
Im Vergleich zum Mining von Krypto-Token ist das Staking-Verfahren deutlich energieeffizienter und hat auch eine hohe praktische Bedeutung. So können Anleger durch das alleinige Halten von ihren Kryptowährungen in aktiven Wallets am Staking-Prozess teilnehmen und werden dafür z. B. durch Transaktionsgebühren in Form von neuen Krypto-Coins entlohnt.
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Ob es sich beim Zufluss von derartigen Erträgen um sonstige Einkünfte handeln kann, ist hier offen. Bei den sogenannten Block-Rewards, die für das Mining vergeben werden, handelt es sich um die Ausgabe neuer Krypto-Tokens durch das Netzwerk selbst und nicht um Zahlungen von einer bestimmten Institution oder Person. Insoweit sollten keine sonstigen Einkünfte vorliegen.
Der Fall von Einnahmen aus Transaktionsgebühren unterscheidet sich jedoch vom ursprünglichen Mining. Hier erhält der Anleger für das Staking einen Anteil der Transaktionsgebühren als Gegenleistung, womit es sich hierbei tatsächlich um sonstige, steuerpflichtige Einkünfte handeln dürfte.
So oder so bleibt es spannend, auch wenn sich dieser Fall in den USA nur bedingt auf den europäische Länder wie Deutschland, die Schweiz oder Österreich übertragen lassen werden sich die Steuerbehörden mit diesen Fragen auseinandersetzen müssen. Insofern wird das Urteil in den USA interessant sein als erste Richtung.
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